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§ 125 IO

Fassungen
01.05.1999 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 73/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 125 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 147/2021
§ 12501.07.201026.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 12501.03.200630.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 8/2006
§ 12501.07.200228.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 75/2002
§ 12501.05.199930.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1999
§ 12501.10.199730.04.1999 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 12501.01.198330.09.1997 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. I Nr. 73/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 75/2002

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet

werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so

ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,,

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).

Text

Insbesondere:

a) Ansprüche des Masseverwalters.

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 82, 82 a, 82 b und 82 c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
  3. Absatz 3,Auf die Ansprüche des Masseverwalters können vom Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden.
  4. Absatz 4,Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen.
  5. Absatz 5,Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.

Schlagworte

Entlohnung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040954

alte Dokumentnummer

N2199958414L