Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1999Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
4. ABSCHNITT
Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften
Auflösung zufolge Ablehnung des Konkurses mangels Masse
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird.
(2)Absatz 2,Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Dokumentnummer
NOR12040975
alte Dokumentnummer
N2199958444L