Rechtstracker.at

§ 63

Fassungen
23.07.1999 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 111/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 6301.07.200531.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 6323.07.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 111/1999
§ 6301.08.197722.07.1999 BGBl. Nr. 350/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 111/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 63, (1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muß eine Satzung beigefügt sein, die über Namen, Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten, die Bedingungen der Benutzung, die Entziehung des Benutzungsrechts bei Mißbrauch der Verbandsmarke und über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke Auskunft gibt. Bei Verbandsmarken nach Paragraph 62, Absatz 4, muß die Satzung darüber hinaus vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann. Spätere Änderungen der Satzung sind dem Patentamt mitzuteilen. Sie werden anderen gegenüber erst mit dem auf diese Mitteilung folgenden Tag wirksam. Die Satzung und ihre Änderungen sind in zwei Stücken vorzulegen. Die Einsicht in die Satzung steht jedermann frei.

  1. Absatz 2,Die Anmeldegebühr beträgt für Verbandsmarken das Vierfache der im Paragraph 18, Absatz eins, festgesetzten Anmeldegebühr, die Schutzdauergebühr und die Erneuerungsgebühr das Zehnfache der im Paragraph 18, Absatz 2, festgesetzten Schutzdauergebühr.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Nov: Art. III, BGBl. Nr. 350/1977

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041105

alte Dokumentnummer

N2199960939L