Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2)Absatz 2,Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
Anmerkung
Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe §§ 98 bis 100.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009
Dokumentnummer
NOR12041153
alte Dokumentnummer
N2199961131L