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§ 382e EO

Fassungen
01.01.2000 bis 31.05.2009 — BGBl. I Nr. 125/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 382e heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 382e01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 105/2019
§ 382e01.06.200931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 40/2009
§ 382e01.01.200031.05.2009 BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 382 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 125/1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009danach: BGBl. I Nr. 40/2009

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten

Paragraph 382 e, (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 gesichert werden.

  1. Absatz 2,Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Absatz eins, erlassen werden, auch wenn die in Paragraph 381, bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
  2. Absatz 3,Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde.
  3. Absatz 4,Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffen wird, darf über den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Z 6, BGBl. I Nr. 125/1999

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12041163

alte Dokumentnummer

N2199961144L