Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69bParagraph 69 b
Text
§ 69b.Paragraph 69 b,
§ 68a ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den §§ 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt. Paragraph 68 a, ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehe aus einem der in den Paragraphen 50 bis 52 und 55 bezeichneten Gründe geschieden worden ist oder es im Fall einer Scheidung im Einvernehmen an einer wirksamen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten fehlt.
Anmerkung
ÜR: Art. VII Z 4, BGBl. I Nr. 125/1999
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR12041170
alte Dokumentnummer
N2199961152L