Rechtstracker.at

§ 5h KSchG

Fassungen
01.06.2000 bis 10.06.2010 — BGBl. I Nr. 185/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5h11.06.201012.06.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2014
§ 5h01.06.200010.06.2010 BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 h

Inkrafttretensdatum

01.06.2000BGBl. I Nr. 185/1999

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 5 h,

  1. Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach Paragraph 5 e, von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer oder in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (Paragraph 18,) gewährten Kredit finanziert wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag.
  2. Absatz 2,Nach einem Rücktritt vom Kreditvertrag im Sinn des Absatz eins, hat jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zu erstatten. Dem Verbraucher können nur die Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie der Ersatz der vom Unternehmer oder vom Dritten auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben. Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung sonstiger Kosten und von Zinsen sind ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041208

Alte Dokumentnummer

N2199962006L