Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 19a. (1) § 1 Abs. 1 Z 2, § 2, § 9, § 13, § 15 Abs. 2 und § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1993 treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraums *1).Paragraph 19 a, (1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 2,, Paragraph 9,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1993, treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraums *1).
(2)Absatz 2,Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Schäden durch Produkte, die vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Schäden durch Produkte, die vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die §§ 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Produkte, die vor dem 1. Jänner 2000 in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.Die Paragraphen 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Neufassung dieser Bestimmungen ist auf Produkte, die vor dem 1. Jänner 2000 in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.