Rechtstracker.at

§ 18 HypBG

Fassungen
13.11.1938 bis 30.06.1998 — dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.199807.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 88/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 1813.11.193830.06.1998 dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375/1899

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

13.11.1938dRGBl. S 375/1899

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 88/1998

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 18,

Dem Schuldner ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.

Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung des Darlehens eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.

Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die Bank kündigen kann, auch die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten.

Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Bank eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

Anmerkung

vgl. Art. 4 Abs. 3, dRGBl. I S 1574/1938

Schlagworte

Teilbetrag

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041336

Alte Dokumentnummer

N3189916050A