Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 108/1930dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 108/1930
Text
§. 19.Paragraph 19,
Bei Amortisationshypotheken darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.
Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag enthalten.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Hypothek für ein Darlehen bestellt wird, das aus Mitteln der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stammt. Die Vorschrift des Absatz 2, findet keine Anwendung, wenn die Hypothek für ein Darlehen bestellt wird, das aus Mitteln der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt stammt.
Anmerkung
vgl. Art. 4 Abs. 3, dRGBl. I S 1574/1938