Kundmachungsorgan
dRGBl. S 375/1899 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Text
§. 41.Paragraph 41,
Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des §. 6 Abs. 1, 4 und der §§. 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38 entsprechende Anwendung. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz eins, 4 und der Paragraphen 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38 entsprechende Anwendung.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993) Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)
Anmerkung
vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938