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§ 42 HypBG

Fassungen
13.11.1938 bis 30.06.1998 — dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.07.199807.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 88/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 4213.11.193830.06.1998 dRGBl. S 375/1899 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375/1899

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

13.11.1938dRGBl. S 375/1899

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 88/1998

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 42,

Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen die im Paragraph 41, Absatz eins, angeführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeichneten Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des Paragraph 7 und des Paragraph 41, Absatz 2, den Hypothekenpfandbriefen gleich.

Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der Forderungen aus den gemäß Absatz eins, gewährten Darlehen und auf Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind, Schuldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen oder der anderen Art ersichtlich zu machen.

Im Uebrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften des Paragraph 13, Absatz 2, finden entsprechende Anwendung.

Schlagworte

Gesamtbetrag

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR12041360

Alte Dokumentnummer

N3189916074A