Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Sind Forderungen, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, als Kaution bestellt, so hat die Bank bei der Erwerbung jeder solchen Forderung deren Haftung als Kaution dem Schuldner anzuzeigen.
Die Einwendung der Kompensation kann einer als Kaution bestellten Forderung, selbst wenn die Forderung in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen ist, nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Bankschuldner die Gegenforderung an die Bank schon zur Zeit seiner Verständigung von der Kautionsbestellung hatte und dem Regierungskommissär sofort bekanntgemacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Dokumentnummer
NOR12041385
Alte Dokumentnummer
N3190525033L