Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
Für Bankschuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art und für die Coupons solcher Schuldverschreibungen kann der Finanzminister die Gebührenfreiheit unter der Bedingung einräumen, daß die Bank die Gebühren von den Quittungen über Kapital und Zinsen, die sie von den Schuldnern empfängt, unmittelbar zu entrichten hat. Für Bankschuldverschreibungen der in Paragraph eins, bezeichneten Art und für die Coupons solcher Schuldverschreibungen kann der Finanzminister die Gebührenfreiheit unter der Bedingung einräumen, daß die Bank die Gebühren von den Quittungen über Kapital und Zinsen, die sie von den Schuldnern empfängt, unmittelbar zu entrichten hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Dokumentnummer
NOR12041388
Alte Dokumentnummer
N3190525036L