Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
Bankschuldverschreibungen der in § 1 bezeichneten Art, die unter der Haftung eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ausgegeben werden, können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillen-, Fideikommiß- und Depositengeldern und zu Dienst- und Geschäftsauktionen verwendet werden. Bankschuldverschreibungen der in Paragraph eins, bezeichneten Art, die unter der Haftung eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ausgegeben werden, können zur fruchtbringenden Anlegung von Kapitalien der Stiftungen, der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, des Postsparkassenamtes, dann von Pupillen-, Fideikommiß- und Depositengeldern und zu Dienst- und Geschäftsauktionen verwendet werden.
Schlagworte
Fideikommißgeld, Pupillengeld, Dienstauktion
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Dokumentnummer
NOR12041389
Alte Dokumentnummer
N3190525037L