Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 213/1905 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005RGBl. Nr. 213 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die von bestehenden Banken ausgegebenen Schuldverschreibungen der im § 1 bezeichneten Art, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wird, doch ist die Ausgabe staatsgarantierter Schuldverschreibungen gemäß Artikel XX des Gesetzes vom 1. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 85, auch dann zulässig, wenn deren Fundierung den Anforderungen des § 1, Absatz 2, nicht entspricht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die von bestehenden Banken ausgegebenen Schuldverschreibungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wird, doch ist die Ausgabe staatsgarantierter Schuldverschreibungen gemäß Artikel römisch zwanzig des Gesetzes vom 1. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 85, auch dann zulässig, wenn deren Fundierung den Anforderungen des Paragraph eins,, Absatz 2, nicht entspricht.
Auf Schuldverschreibungen, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 1, Alinea 2, Anwendung. Auf Schuldverschreibungen, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Paragraph eins,, Alinea 2, Anwendung.
Statutenbestimmungen, durch die hinsichtlich bestimmter Teile des Bankvermögens ausgesprochen ist, daß sie zur Deckung von Schuldverschreibungen der in § 1 erwähnten Art dienen oder für deren Einlösung haften, haben für die bezeichneten Teile des Bankvermögens die Wirkung einer Kautionsbestellung im Sinne des § 1. Statutenbestimmungen, durch die hinsichtlich bestimmter Teile des Bankvermögens ausgesprochen ist, daß sie zur Deckung von Schuldverschreibungen der in Paragraph eins, erwähnten Art dienen oder für deren Einlösung haften, haben für die bezeichneten Teile des Bankvermögens die Wirkung einer Kautionsbestellung im Sinne des Paragraph eins,
Die Frist, innerhalb welcher die bestehenden Banken die gemäß § 1 erforderlichen Verfügungen zu treffen haben, wird vom Finanzminister bestimmt. Die Frist, innerhalb welcher die bestehenden Banken die gemäß Paragraph eins, erforderlichen Verfügungen zu treffen haben, wird vom Finanzminister bestimmt.