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§ 9 FBSchVG

Fassungen
11.02.1905 bis 31.05.2005 — RGBl. Nr. 213/1905 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 910.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 911.02.190531.05.2005 RGBl. Nr. 213/1905 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fundierte Bankschuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 213 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.02.1905RGBl. Nr. 213/1905

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005

Abkürzung

FBSchVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 9,

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die von bestehenden Banken ausgegebenen Schuldverschreibungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wird, doch ist die Ausgabe staatsgarantierter Schuldverschreibungen gemäß Artikel römisch zwanzig des Gesetzes vom 1. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 85, auch dann zulässig, wenn deren Fundierung den Anforderungen des Paragraph eins,, Absatz 2, nicht entspricht.

Auf Schuldverschreibungen, zu deren Ausgabe die staatliche Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Paragraph eins,, Alinea 2, Anwendung.

Statutenbestimmungen, durch die hinsichtlich bestimmter Teile des Bankvermögens ausgesprochen ist, daß sie zur Deckung von Schuldverschreibungen der in Paragraph eins, erwähnten Art dienen oder für deren Einlösung haften, haben für die bezeichneten Teile des Bankvermögens die Wirkung einer Kautionsbestellung im Sinne des Paragraph eins,

Die Frist, innerhalb welcher die bestehenden Banken die gemäß Paragraph eins, erforderlichen Verfügungen zu treffen haben, wird vom Finanzminister bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008

Gesetzesnummer

10003738

Dokumentnummer

NOR12041391

Alte Dokumentnummer

N3190525039L