Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fundierte Bankschuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 213/1905 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005RGBl. Nr. 213 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Auf Pfandbriefe findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. Bezüglich dieser bleibt das Gesetz vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, ungeändert in Geltung.
Die bestehenden Vorschriften über die Verwendbarkeit von Bankschuldverschreibungen zu den im § 7 bezeichneten Zwecken bleiben unberührt. Die bestehenden Vorschriften über die Verwendbarkeit von Bankschuldverschreibungen zu den im Paragraph 7, bezeichneten Zwecken bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Dokumentnummer
NOR12041392
Alte Dokumentnummer
N3190525040L