Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Teil ITeil römisch eins
Gesellschaftsteuer
§ 2Paragraph 2
Gegenstand der Steuer
Der Gesellschaftsteuer unterliegen:
der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;
Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;
freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft,
wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien) oder
wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Beispiele: Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung);
die Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte durch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn ihr die Gesellschaftsrechte unentgeltlich oder zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegenleistung überlassen worden sind;
die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung, auch wenn sie rechtlich selbständig ist.
Schlagworte
Steuergegenstand, Aktiengesellschaft, GmbH, GesmbH, Anlagekapital
Dokumentnummer
NOR12041843
alte Dokumentnummer
N3193414489S