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§ 2 KVG

Fassungen
04.08.1945 bis 19.08.1994 — StGBl. Nr. 99/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 218.06.200931.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014
§ 220.08.199417.06.2009 § → § BGBl. Nr. 629/1994
§ 204.08.194519.08.1994 StGBl. Nr. 99/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.08.1945StGBl. Nr. 99/1945

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994danach: BGBl. Nr. 629/1994

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Teil römisch eins

Gesellschaftsteuer

Paragraph 2

Gegenstand der Steuer

Der Gesellschaftsteuer unterliegen:

  1. Ziffer eins
    der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;
  2. Ziffer 2
    Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;
  3. Ziffer 3
    freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft,
    1. Litera a
      wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien) oder
    2. Litera b
      wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Beispiele: Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung);
  4. Ziffer 4
    die Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte durch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn ihr die Gesellschaftsrechte unentgeltlich oder zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegenleistung überlassen worden sind;
  5. Ziffer 5
    die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung, auch wenn sie rechtlich selbständig ist.

Schlagworte

Steuergegenstand, Aktiengesellschaft, GmbH, GesmbH, Anlagekapital

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041843

alte Dokumentnummer

N3193414489S