Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 5Paragraph 5
Kapitalgesellschaften
(1)Absatz eins,Kapitalgesellschaften sind:
Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
bergrechtliche Gewerkschaften.
(2)Absatz 2,Als Kapitalgesellschaften im Sinn dieses Gesetzes gelten auch:
andere juristische Personen, wenn sie Erwerbszwecke verfolgen und die Mitglieder ihre Anteile an dem Vermögen der juristischen Person an Dritte übertragen können,
Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen, wenn alle Mitglieder nur mit ihrem Anteil für die Schulden der Vereinigung haften und ihre Anteile an Dritte übertragen können.
(3)Absatz 3,Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
(4)Absatz 4,Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten Gesellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Absatz 1, 2) entsprechen und weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 2: Gesellschaftsform durch AktG 1965, BGBl. Nr. 98/1965,
beseitigt.
Zu Abs. 1 Z 4: Gegenstandslos
Zu Abs. 1 Z 5: Gesellschaftsform im BergG 1975, BGBl. Nr. 259/1975,
nicht mehr vorgesehen.
Zu Abs. 2 Z 1: die österreichische Nationalbank ist eine
Aktiengesellschaft mit gesetzlicher Sonderstellung.
Zu Abs. 2 Z 3: Genossenschaft mit beschränkter Haftung.
Zu Abs. 4: Die Anmerkungen zu Abs. 1 Z 2, 4 und 5 gelten nur für
inländische Körperschaften.
Dokumentnummer
NOR12041846
alte Dokumentnummer
N3193414492S