Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 7Paragraph 7
Ausnahmen von der Besteuerung
(1)Absatz eins,Von der Besteuerung ausgenommen sind die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,Von der Besteuerung ausgenommen sind die in den Paragraphen 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften,
die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen,
die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Reich, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
(2)Absatz 2,Fallen die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht versteuert sind.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 1: siehe §§ 34 bis 47 BAO, BGBl. Nr. 194/1961.
Statt: Reich jetzt: Bund
Schlagworte
Steuerbefreiung
Dokumentnummer
NOR12041848
alte Dokumentnummer
N3193414494S