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§ 8 KVG

Fassungen
04.08.1945 bis 19.08.1994 — StGBl. Nr. 99/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 820.08.199431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014
§ 804.08.194519.08.1994 StGBl. Nr. 99/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.08.1945StGBl. Nr. 99/1945

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 8

Steuermaßstab

Die Steuer wird berechnet

  1. Ziffer eins
    beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (Paragraph 2, Ziffer 1):
    1. Litera a
      wenn die Gegenleistung in Geld besteht: vom Geldbetrag. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist;
    2. Litera b
      wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht (Sacheinlagen): vom Wert der Gegenleistung. Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte;
    3. Litera c
      wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;
  2. Ziffer 2
    bei Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 2, 3): vom Wert der Leistung;
  3. Ziffer 3
    bei der Veräußerung von eigenen Gesellschaftsrechten (Paragraph 2, Ziffer 4): von dem bei der Veräußerung erzielten Preis abzüglich des Entgelts, das die Gesellschaft für den Erwerb der Rechte entrichtet hatte;
  4. Ziffer 4
    bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (Paragraph 2, Ziffer 5): von dem Wert des Anlage- oder Betriebskapitals;
  5. Ziffer 5
    bei der Gewährung von Darlehen und dem Erwerb und der Stundung von Forderungen (Paragraph 3,): vom Wert des Darlehns oder der Forderung.

Anmerkung

Zum Begriff "Wert" siehe §§ 1 bis 17 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Anlagekapital

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041849

alte Dokumentnummer

N3193414495S