Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 8Paragraph 8
Steuermaßstab
Die Steuer wird berechnet
beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 1):beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (Paragraph 2, Ziffer 1):
wenn die Gegenleistung in Geld besteht: vom Geldbetrag. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist;
wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht (Sacheinlagen): vom Wert der Gegenleistung. Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte;
wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;
bei Leistungen (§ 2 Ziffer 2, 3): vom Wert der Leistung;bei Leistungen (Paragraph 2, Ziffer 2, 3): vom Wert der Leistung;
bei der Veräußerung von eigenen Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 4): von dem bei der Veräußerung erzielten Preis abzüglich des Entgelts, das die Gesellschaft für den Erwerb der Rechte entrichtet hatte;bei der Veräußerung von eigenen Gesellschaftsrechten (Paragraph 2, Ziffer 4): von dem bei der Veräußerung erzielten Preis abzüglich des Entgelts, das die Gesellschaft für den Erwerb der Rechte entrichtet hatte;
bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Ziffer 5): von dem Wert des Anlage- oder Betriebskapitals;bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (Paragraph 2, Ziffer 5): von dem Wert des Anlage- oder Betriebskapitals;
bei der Gewährung von Darlehen und dem Erwerb und der Stundung von Forderungen (§ 3): vom Wert des Darlehns oder der Forderung.bei der Gewährung von Darlehen und dem Erwerb und der Stundung von Forderungen (Paragraph 3,): vom Wert des Darlehns oder der Forderung.
Anmerkung
Zum Begriff "Wert" siehe §§ 1 bis 17 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Anlagekapital
Dokumentnummer
NOR12041849
alte Dokumentnummer
N3193414495S