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§ 18 KVG

Fassungen
04.08.1945 bis 30.06.2000 — StGBl. Nr. 99/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.200030.09.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000
§ 1804.08.194530.06.2000 StGBl. Nr. 99/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

04.08.1945StGBl. Nr. 99/1945

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 18

Anschaffungsgeschäfte

  1. Absatz eins,Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
  2. Absatz 2,Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch
    1. Ziffer eins
      Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum Gegenstand haben;
    2. Ziffer 2
      Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;
    3. Ziffer 3
      bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte;
    4. Ziffer 4
      die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041859

alte Dokumentnummer

N3193414505S