Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 18Paragraph 18
Anschaffungsgeschäfte
(1)Absatz eins,Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
(2)Absatz 2,Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch
Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personenvereinigung zum Gegenstand haben;
Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung einer anderen Personenvereinigung oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenvereinigung den Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen der Gesellschaft überwiesen werden;
bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte;
die Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung, wenn der Versicherungsfall eintritt.
Dokumentnummer
NOR12041859
alte Dokumentnummer
N3193414505S