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§ 22 KVG

Fassungen
02.12.1945 bis 31.12.1993 — StGBl. Nr. 231/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2220.08.199430.09.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000
§ 2201.01.199419.08.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 2202.12.194531.12.1993 StGBl. Nr. 231/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 231/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

02.12.1945StGBl. Nr. 231/1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 22

Steuersatz

  1. Absatz eins,Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling

--------------------------------------------------------------------

                                             !     I     !    II

                                             !    für    !  für die

                                             !  Händler- !  übrigen

                                             ! geschäfte ! Geschäfte

                                             !           !

                                             !       Groschen

--------------------------------------------------------------------

1. bei Schuldverschreibungen des Reichs,     !           !

   eines Landes, einer inländischen Gemeinde,!           !

   eines Gemeindeverbands, eines             !           !

   Zweckverbands, des Umschuldungsverbands   !           !

   Deutscher Gemeinden oder der Deutschen    !           !

   Reichsbahn-Gesellschaft ................. !      2    !     4

2. bei Schuldverschreibungen inländischer    !           !

   öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten,   !           !

   inländischer Hypothekenbanken,            !           !

   inländischer Schiffspfandbriefbanken,     !           !

   inländischer Eisenbahngesellschaften,     !           !

   von Wohnungsunternehmen, die als          !           !

   gemeinnützig oder als Organe der          !           !

   staatlichen Wohnungspolitik anerkannt     !           !

   sind, und bei Vorzugsaktien der Deutschen !           !

   Reichsbahn-Gesellschaft ................. !      3    !     6

3. bei anderen Schuldverschreibungen         !      5    !    10

4. bei Dividendenwerten mit Ausnahme von     !           !

   Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn-   !           !

   Gesellschaft und von Anteilen an          !           !

   Gesellschaften mit beschränkter Haftung . !      7,5  !    15

5. bei Anteilen an Gesellschaften mit        !           !

   beschränkter Haftung .................... !     50    !    50

  1. Absatz 2,Die Steuer beträgt mindestens
    1. Ziffer eins
      bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
      3 Schilling,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen: 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041863

alte Dokumentnummer

N3193414509S