Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 27Paragraph 27
Wertpapierleihe
(1)Absatz eins,Ist der Entleiher berechtigt, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Hingabe als auch die Vereinbarung über die Rückgabe.
(2)Absatz 2,Ist für die Hingabe ein Entgelt nicht zu entrichten, so sind von der Besteuerung ausgenommen:
die Vereinbarung über die Rückgabe,
auch die Vereinbarung über die Hingabe, wenn die Rückgabe vereinbarungsgemäß innerhalb einer Woche nach der Hingabe geschieht.
Dokumentnummer
NOR12041868
alte Dokumentnummer
N3193414514S