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§ 27 KVG

Fassungen
04.08.1945 bis 30.11.1993 — StGBl. Nr. 99/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.12.199330.09.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000
§ 2704.08.194530.11.1993 StGBl. Nr. 99/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

04.08.1945StGBl. Nr. 99/1945

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 27

Wertpapierleihe

  1. Absatz eins,Ist der Entleiher berechtigt, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung über die Hingabe als auch die Vereinbarung über die Rückgabe.
  2. Absatz 2,Ist für die Hingabe ein Entgelt nicht zu entrichten, so sind von der Besteuerung ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die Vereinbarung über die Rückgabe,
    2. Ziffer 2
      auch die Vereinbarung über die Hingabe, wenn die Rückgabe vereinbarungsgemäß innerhalb einer Woche nach der Hingabe geschieht.

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041868

alte Dokumentnummer

N3193414514S