Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
15.09.1946 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2221.08.199631.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003
§ 2215.09.194620.08.1996 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 22, (1) Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, sind nichtig. Sie sind jedoch vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird.

  1. Absatz 2,Ist zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich, so ist die Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
  2. Absatz 3,Wird auf eine bewilligungspflichtige Leistung geklagt, so ist das Verfahren auf Antrag einer Partei zu unterbrechen, bis die Entscheidung der Österreichischen Nationalbank vorgelegt wird.
  3. Absatz 4,Soweit Werte nur mit Bewilligung erworben werden dürfen oder soweit über Werte nur mit Bewilligung verfügt werden darf, gilt dies auch für den Erwerb oder für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042037

Alte Dokumentnummer

N3194624458L