Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1948Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
I. Finanzausgleich.römisch eins. Finanzausgleich.
§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Paragraph 2, Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
Anmerkung
1. Hinsichtlich der "Besorgung ihrer Aufgaben" sind grundsätzlich
die sachlichen Zuständigkeitsbestimmungen (Art. 10 bis 15 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bundes-
oder Landesgesetze über die Vollziehung der einzelnen
Verwaltungsaufgaben maßgebend.
2. Siehe dazu auch:
§ 57 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967.
Dokumentnummer
NOR12042109
alte Dokumentnummer
N3194816662S