Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1948Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
§ 11. (1) Die Bundesabgaben werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze.Paragraph 11, (1) Die Bundesabgaben werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze.
(2)Absatz 2,Bezüglich der für Zwecke der Länder (Gemeinden) erhobenen Zuschläge zu Bundesabgaben haben, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Organe der Bundesfinanzverwaltung das gesamte Bemessungs- und Einhebungsverfahren einschließlich Vorschreibung und Abschreibung grundsätzlich nach den für die Stammabgabe geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 7, Abs. (3), grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes Anwendung.Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 7,, Abs. (3), grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes Anwendung.
(4)Absatz 4,Vergütungen für die Mitwirkung fremder Organe werden gesetzlich geregelt.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961;
Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949.
Schlagworte
Art. 97 Abs. 2 B-VG
Dokumentnummer
NOR12042118
Alte Dokumentnummer
N3194816671S