Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1948Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
IV. Kreditwesen.römisch vier. Kreditwesen.
§ 14. (1) Die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Gebietskörperschaften und ihrer erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Aufnahme gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen oder in einer ausländischen Währung erfolgen soll oder es sich sonst unmittelbar oder mittelbar um eine Verpflichtung gegenüber Ausländern handelt.Paragraph 14, (1) Die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Gebietskörperschaften und ihrer erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Aufnahme gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen oder in einer ausländischen Währung erfolgen soll oder es sich sonst unmittelbar oder mittelbar um eine Verpflichtung gegenüber Ausländern handelt.
(2)Absatz 2,Im übrigen regelt die Landesgesetzgebung die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren.Im übrigen regelt die Landesgesetzgebung die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im Paragraph 9, vorgesehene Verfahren.
(3)Absatz 3,Unter erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen einer Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. (1) sind auch in Form einer Gesellschaft betriebene Unternehmungen zu verstehen, deren sämtliche Anteile sich in der Hand von Gebietskörperschaften befinden.
Schlagworte
Beharrungsbeschluß
Dokumentnummer
NOR12042121
Alte Dokumentnummer
N3194816674S