Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
01.09.1955 bis 20.08.1996 — BGBl. Nr. 126/1955
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 221.08.199630.06.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Art. 1 § 201.09.195520.08.1996 BGBl. Nr. 126/1955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1955BGBl. Nr. 126/1955

Außerkrafttretensdatum

20.08.1996

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 2, Aufgaben und Befugnisse.

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Im selbständigen Wirkungsbereich hat die Kammer die Aufgabe:
    1. Litera a
      Die gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Wirtschaftstreuhänder und die Würde des Berufes zu wahren;
    2. Litera b
      Wünsche und Vorschläge über alle Angelegenheiten, die den Beruf der Wirtschaftstreuhänder betreffen, in Beratung zu nehmen;
    3. Litera c
      ihre Wahrnehmungen und Vorschläge über die Bedürfnisse des Berufsstandes und der Wirtschaft auf allen Gebieten des Aufgabenbereiches der Wirtschaftstreuhänder den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis zu bringen;
    4. Litera d
      die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder zu fördern und für eine entsprechende Heranbildung des beruflichen Nachwuchses Sorge zu tragen;
    5. Litera e
      gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen und solche, die der Wohlfahrt, Unterstützung und Altersfürsorge ihrer Mitglieder und deren Hinterbliebenen dienen, zu errichten, zu betreiben oder zu fördern;
    6. Litera f
      für die disziplinäre Überwachung der Berufsangehörigen und Berufsanwärter unter Beachtung der in dieser Hinsicht erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Kammer hat durch Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen sowie durch Erteilung von Auskünften, Ausstellung von Bescheinigungen und sonstige Maßnahmen unterstützend an der öffentlichen Verwaltung mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Entwürfe zu Bundesgesetzen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einschlägige Verordnungen.
  4. Absatz 4,Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Kammer:
    1. Litera a
      Die öffentliche Bestellung von physischen Personen zu Wirtschaftstreuhändern;
    2. Litera b
      die Anerkennung Juristischer Personen und Personengemeinschaften zur Berufsausübung;
    3. Litera c
      die Eintragung der unter Litera a und b angeführten Personen (Gesellschaften) in die Liste der Wirtschaftstreuhänder;
    4. Litera d
      Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies besondere Gesetze oder Vorschriften vorsehen;
    5. Litera e
      das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Eignungsermittlung der Berufsanwärter im Rahmen der diesbezüglich erlassenen Gesetze und Verordnungen;
    6. Litera f
      die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer durch Gesetze übertragen werden.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042126

Alte Dokumentnummer

N3194821304L