Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1984Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27Artikel 2, Paragraph 27
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 27. Aufsichtsbehörde.Paragraph 27, Aufsichtsbehörde.
Die Kammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, in Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiete der Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten einschließlich der Finanzstrafsachen der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.
Dokumentnummer
NOR12042151
Alte Dokumentnummer
N3194821329L