Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollstreckungshandlungen nur in dringlichen Fällen mit Erlaubnis des Vorstandes des Finanzamtes oder seines Vertreters vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Verfügung, durch die die Erlaubnis erteilt wird, ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Erteilung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Anmerkung
Gesetzliche Feiertage siehe Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
NOR12042245
alte Dokumentnummer
N3194914895T