Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, daß die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, daß das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt [§ 12, Abs. (2)] geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und (4), finden sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 12,, Abs. (3) und (4), finden sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR12042249
alte Dokumentnummer
N3194914899T