Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Treten die in den §§ 12 bis 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.Treten die in den Paragraphen 12 bis 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.
(2)Absatz 2,Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung notwendig ist.
Schlagworte
Überpfändung, Exekutionseinschränkung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022
Dokumentnummer
NOR12042253
alte Dokumentnummer
N3194914903T