Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 20.Paragraph 20,
Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung des Finanzamtes mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR12042256
alte Dokumentnummer
N3194914906T