Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 a. b. G. B.) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.
(2)Absatz 2,Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.
Schlagworte
Pfändungsschutz, §§ 294 bis 297 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR12042266
alte Dokumentnummer
N3194914916T