Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 104/1949
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verkauf.
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die gepfändeten Sachen sind zu verkaufen.
(2)Absatz 2,Solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, kann ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.
(3)Absatz 3,Wird der Verkauf zugunsten weiterer vollstreckbarer Abgaben in Ansehung der gleichen Sachen angeordnet, so wird das Verkaufsverfahren für diese so geführt, wie wenn es zu ihren Gunsten eingeleitet worden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Dokumentnummer
NOR12042273
alte Dokumentnummer
N3194914923T