Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 104/1949
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
(2)Absatz 2,Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß § 38 angeordnet wurde, sind im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.Auch Gegenstände, deren Verkauf aus freier Hand gemäß Paragraph 38, angeordnet wurde, sind im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, wenn sie innerhalb drei Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Dokumentnummer
NOR12042275
alte Dokumentnummer
N3194914925T