Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 104/1949
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Verwendung des Verkaufserlöses.
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem Finanzamt zu übergeben.Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 50, verfallenen Sicherheit, hat der Vollstrecker den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden Betrag dem Finanzamt zu übergeben.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt hat zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.Das Finanzamt hat zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (Paragraph 26,) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.
(4)Absatz 4,Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Dokumentnummer
NOR12042287
alte Dokumentnummer
N3194914937T