Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
III. Abschnitt.römisch drei. Abschnitt.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.
Arbeitseinkommen.
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gepfändet werden.
(2)Absatz 2,Arbeitseinkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Abgabenschuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3)Absatz 3,Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem Abgabenschuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Schlagworte
Lohn, Gehalt, Lohnpfändung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
NOR12042289
alte Dokumentnummer
N3194914939T