Rechtstracker.at

§ 66 AbgEO

Fassungen
01.01.1950 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 104/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.08.1992 § → § BGBl. Nr. 457/1992
§ 6601.01.195031.07.1992 BGBl. Nr. 104/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1950BGBl. Nr. 104/1949

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992danach: BGBl. Nr. 457/1992

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 66,

Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Behörde, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Behörde ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042302

alte Dokumentnummer

N3194914952T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P66/NOR12042302