Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten einer dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80, Abs. (6), in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (§ 1425 a. b. G. B.).Wird die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen, so ist der Drittschuldner befugt und auf Begehren eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zugunsten einer dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf Paragraph 80,, Abs. (6), in Ermangelung eines solchen bei Gericht zu hinterlegen (Paragraph 1425, a. b. G. B.).
(2)Absatz 2,Falls wegen Bezahlung der Forderung gegen den Drittschuldner Klagen anhängig gemacht wurden, kann dieser nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgerichte beantragen, aus dem Rechtsstreite entlassen zu werden.
Schlagworte
§ 1425 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR12042308
alte Dokumentnummer
N3194914958T