Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Beitreibung.
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Wurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem Vollstrecker herauszugeben.
(2)Absatz 2,Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
(3)Absatz 3,Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt § 51 sinngemäß.Für die Verwendung des Verkaufserlöses gilt Paragraph 51, sinngemäß.
(4)Absatz 4,§ 72 gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.Paragraph 72, gilt auch in bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR12042311
alte Dokumentnummer
N3194914961T