Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Ausschluß von Rechtsmitteln.
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen [§ 65, Abs. (1) und (5)];
dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen.dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 70, auftragen.
(2)Absatz 2,In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 52,
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR12042312
alte Dokumentnummer
N3194914962T