Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
III. HAUPTSTÜCK.römisch drei. HAUPTSTÜCK.
Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.
I. TEIL.römisch eins. TEIL.
Allgemeine Grundsätze.
§ 84.Paragraph 84,
Trifft eine finanzbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen. Trifft eine finanzbehördliche Vollstreckung im Sinn des römisch eins. und römisch zwei. Teiles des römisch zwei. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR12042319
Alte Dokumentnummer
N3194914969T