Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
II. TEIL.römisch zwei. TEIL.
Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörde getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Soweit das Finanzamt und die andere Vollstreckungsbehörde [Abs. (1)] nicht eine andere Vereinbarung treffen, führt jene Vollstreckungsbehörde die Verwertung durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat.
(3)Absatz 3,Bei der Verwendung des Verkaufserlöses durch das Finanzamt [die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1)] sind die Pfandrechte in dem im Vollstreckungsverfahren begründeten Rang zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) bis (3) werden durch Verordnung getroffen.
Anmerkung
zu Abs. 4: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR12042320
alte Dokumentnummer
N3194914970T