Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
III. TEIL.römisch drei. TEIL.
Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde [§ 85, Abs. (1)] getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen zu den Abs. (1) und (2) werden durch Verordnung getroffen.
Anmerkung
Zu Abs. 3: V: BGBl. Nr. 157/1949, Art. III
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
NOR12042321
alte Dokumentnummer
N3194914971T