Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86aParagraph 86 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
IV. HAUPTSTÜCK.römisch vier. HAUPTSTÜCK.
Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.
§ 86a.Paragraph 86 a,
(1)Absatz eins,Wenn der nach den Abgabenvorschriften zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden (Ersatzvornahme).
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR12042322
alte Dokumentnummer
N3194914972T