Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
22.11.1952 bis 12.01.1993 — BGBl. Nr. 198/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute29.11.1997 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 213.01.199328.11.1997 § → § BGBl. Nr. 13/1993
§ 222.11.195212.01.1993 BGBl. Nr. 198/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.11.1952BGBl. Nr. 198/1952

Außerkrafttretensdatum

12.01.1993danach: BGBl. Nr. 13/1993

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Versicherungsentgelt.

Paragraph 2, (1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist, mit Ausnahme der vom Versicherungsnehmer gesondert angeforderten Feuerschutzsteuer selbst (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

  1. Absatz 2,Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1948,, Artikel römisch zwei, Litera b,)

Schlagworte

Bemessungsgrundlage

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR12042356

alte Dokumentnummer

N3195211575P