Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1953Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 2. Versicherungsverträge.Paragraph 2, Versicherungsverträge.
(1)Absatz eins,Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
(2)Absatz 2,Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.
Anmerkung
Mit Abs. 1 sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemeint.
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042369
Alte Dokumentnummer
N31953124430