Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1953Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 10. Steueraufsicht.Paragraph 10, Steueraufsicht.
(1)Absatz eins,Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.
(2)Absatz 2,Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 geschlossen haben.Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, geschlossen haben.
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042375
Alte Dokumentnummer
N31953124510